Photovoltaik-Anlage © Robert Tober

NÖ: Bauordnungsnovelle und OIB-Richtlinien 2019 treten in Kraft

Mit dem heutigen Tag kommt es in Niederösterreich zu wesentlichen Änderungen im Baurecht. So treten per 1.7.2021 die schon seit langem geplante Novelle der niederösterreichischen Bauordnung und zeitgleich die OIB-Richtlinien 2019 in Kraft. Damit ist Niederösterreich das siebente Bundesland, in dem nach den OIB-Richtlinien 2019 geplant wird – nur in Salzburg und Tirol ist dieser Schritt noch ausständig.

Die OIB-Richtlinien 2019 beinhalten für den Brandschutz zahlreiche Ergänzungen und Überarbeitungen in Bezug auf Sondergebäude, Fluchtwege, Regelungen zu Bauführungen im Bestand oder Brandschutzkonzepte – alle Informationen dazu finden Sie hier. Im Gegensatz dazu legt die am 18.3.2021 vom Niederösterreichischen Landtag beschlossene Bauordnungsnovelle den Fokus auf Klimaschutz sowie Energiekostensenkung. Sie dient damit insbesondere der Umsetzung der Energieeffizienz-RL (Richtlinie 2012/27/EU) sowie der Gebäudeenergieeffizienz-RL (Richtlinie (EU) 2018/844) der Europäischen Union. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Barrierefreiheit.

Neu in der NÖ Bauordnung ist seit 1. Juli 2021 unter anderem:

  • § 46 | Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

Die barrierefrei auszuführenden Gebäude wurden zum Teil neu definiert. Eingeschlossen sind nun auch Handelsbetriebe, die Konsumgüter des täglichen Bedarfs anbieten.

  • § 64 | Verpflichtende E-Ladestationen

Bei der Errichtung, Vergrößerung oder größeren Renovierung von Bauwerken, bei der auch eine Veränderung der elektrischen Infrastruktur erfolgt, ist – je nach Gebäudeart – eine bestimmte Anzahl der Pflichtstellplätze mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge auszustatten oder zumindest mit der entsprechenden Leitungsinfrastruktur für die spätere Errichtung von Ladepunkten zu versehen. 

  • § 66 | Verpflichtende PV-Anlage

Bei der Neuerrichtung von Bauwerken im Bauland mit einer überbauten Fläche von mehr als 300 m² ist eine Photovoltaikanlage zu errichten, die zumindest 25 % der überbauten Fläche beträgt. Alternativ dazu kann die Tragkonstruktion so bemessen werden, dass zumindest 50 % der Dachfläche nachträglich mit einer Photovoltaik ausgerüstet werden können. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch für Klimaanlagen bei Neubauten eine Photovoltaikanlage zu errichten.

Vom Klima- zum Brandschutz
Während das Thema Barrierefreiheit in der Brandschutz- und Fluchtwegsplanung schon lange eine wichtige Rolle spielt, haben auch die in der Novelle enthaltenen Änderungen zum Schutz des Klimas Auswirkungen auf die Gestaltung des präventiven Brandschutzes. So kann der vermehrte Einsatz von Photovoltaikanlagen Sicherheitsrisiken bergen, die im Brandfall zum Tragen kommen. Brandereignisse an PV-Anlagen sind häufig die Folge von nicht eingehaltenen Abstandsregeln, unterdimensionierten Komponenten oder fehlenden Brandschotts bei der Gebäudedurchführung von Leitungen. Mit einer umsichtigen Planung und ordnungsgemäßen Installation sind die von PV-Anlagen ausgehenden Gefahren aber sehr gering.

Im Bereich der Elektromobilität hat sich die Beratungstätigkeit bei der nachträglichen Errichtung von Ladestationen für E-Autos stark erhöht. Bei Hoyer Brandschutz mehren sich die Anfragen von Eigentümern oder Betreibern von Garagen, die eine Beurteilung von Sachverständigen benötigen, ob und mit welchen Maßnahmen Ladestationen für E-Autos in ihren Garagen errichtet werden können. „Hinzu kommt, dass die Materie vergleichsweise neu ist und in puncto Vorschriften noch nicht so umfassend ausgestaltet wie andere Planungsbereiche“, weiß Werner Hoyer-Weber um die aktuellen Herausforderungen.


Quellen
www.oib.or.at/de/inkrafttreten-2019
www.wko.at/service/noe/verkehr-betriebsstandort/Aenderung-NOE-Bauordnung-01-07-2021.html
www.nhp.eu/de/news/news-aktuell/2021/umfassende-novelle-der-noe-bauordnung-im-zeichen-der-energieeffizienz
www.weka.at/brandschutz/News/Brandschutz-und-Sicherheit-fuer-Photovoltaikanlagen