15 Apr 2019 OIB-Richtlinien 2019 beschlossen
Die OIB-Richtlinien, das Regelwerk zur Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften in Österreich, liegt nach der Generalversammlung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) am 12. April in seiner vierten Ausgabe vor. Erstmals wurden die OIB-Richtlinien 2007 ausgegeben – seither hat sich durch Entwicklungen in Österreich und Umsetzungserfordernisse auf EU-Ebene ein vierjährlicher Aktualisierungsrhythmus etabliert. An der Entwicklung OIB-Richtlinien 2019 waren mehrere Interessensvertretungen beteiligt. Die Bundesländer entscheiden nun individuell, wann sie diese verbindlich in ihr jeweiliges Baurecht übernehmen.
Allgemeine Änderungen
Die Ausgabe 2019 ist eine Konsolidierung der OIB-Richtlinien 2015 und wurde auf Wunsch der Länder um Regelungen für drei Nutzungen ergänzt: Versammlungsstätten, Krankenhäuser und Pflegeheime. Zudem fand eine Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht statt. Zur Verringerung von Redundanzen wurden Bestimmungen aus anderen Regelwerken wie TRVBs oder ÖNORMen eingearbeitet.
Neues im Brandschutz
Im Brandschutz gibt es zahlreiche Ergänzungen und Überarbeitungen. Für die neuen Nutzungen Alters- und Pflegeheime, Krankenhäuser und Versammlungsstätten, die in der Ausgabe 2015 noch unter „Sondergebäude“ geregelt waren, sind nun erstmals Anforderungen für den Brandschutz definiert. Eine weitere wichtige Änderung betrifft Fluchtwege in Verkaufsstätten: Diese können unter gewissen Voraussetzungen – vor allem anlagentechnischer Einrichtungen – auf bis zu 70 Meter verlängert werden. Neu integriert wurden Regelungen zu Bauführungen im Bestand, über das Brandverhalten von elektrischen Kabeln und Leitungen, über Batterieräume für stationäre Batterieanlagen oder in puncto Brandverhalten von Vorhangfassaden. Durch Präzisierungen soll die Anwendung der Richtlinien erleichtert werden, das betrifft etwa Gänge, Treppen und Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder das Thema Sicherheitsbeleuchtung.
Erfordernis von Brandschutzkonzepten reduziert
Durch die Anforderungen an Krankenhäuser, Versammlungsstätten, Alters- und Pflegeheime sowie Gebäude vergleichbarer Nutzung hat sich in den OIB-Richtlinien 2019 die Anzahl der Gebäudetypen, für die ein Brandschutzkonzept zwingend vorzulegen ist, reduziert. Verlieren Brandschutzkonzepte für diese Nutzungen nun generell an Relevanz? Werner Hoyer-Weber sieht das nicht: „Wir begrüßen die Neuerungen in den OIB-Richtlinien, denn sie bieten eine genauere Planungsgrundlage. Gerade in Krankenhäusern liegen aber oft sehr komplexe Nutzungsverhältnisse vor, etwa im OP oder in technischen Bereichen. In solchen Fällen wird es auch künftig zu wesentlichen Abweichungen von den Richtlinien kommen und Brandschutzkonzepte erfordern, um die Schutzziele zu erreichen.“ Zudem würden Brandschutzkonzepte einen entscheidenden Beitrag zu Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit leisten: „Nur wenn wir alle Maßnahmen gesamthaft betrachten, können wir Synergien im baulichen Bereich, bei der Anlagentechnik und im organisatorischen Brandschutz schaffen. Das bedeutet geringere Kosten bei der Errichtung und natürlich eine raschere Amortisierung“, so Hoyer-Weber.
Wo Brandschutzkonzepte weiterhin vorgeschrieben sind
Für die verbleibenden Gebäudetypen kann das OIB aufgrund ihrer Besonderheiten keine allgemein gültigen Anforderungen stellen. Für sie sind Brandschutzkonzepte auch nach Inkrafttreten der OIB-Richtlinien 2019 verpflichtend erforderlich. Das betrifft folgende Fälle:
- Sondergebäude gemäß Punkt 11 der OIB-Richtlinie 2
- Betriebsbauten gemäß Punkt 5 der OIB-Richtlinie 2.1
- Garagen mit Brandabschnitten von mehr als 10.000 m² sowie Parkdecks gemäß Punkt 9 der OIB-Richtlinie 2.2
- Parkdecks, bei denen die oberste Stellplatzebene mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Parkdeck angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt, gemäß Punkt 9 der OIB-Richtlinie 2.2
- Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m² und Parkdecks, in denen flüssiggasbetriebene Kraftfahrzeuge (LPG) oder wasserstoffbetriebene Kraftfahrzeuge abgestellt werden, Punkt 9 der OIB-Richtlinie 2.2
- Garagensonderformen gemäß Punkt 9 der OIB-Richtlinie 2.2
- Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 90 m gemäß Punkt 5 der OIB-Richtlinie 2.3.
Gerne beraten wir Sie zu den Änderungen in den OIB-Richtlinien 2019 und wie Sie Ihre Projekte nach den aktualisieren Regelungen umsetzen.
Weitere Informationen finden Sie auch unter www.oib.or.at.